§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Angebote, Kaufverträge und Lieferungen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH, die für alle zwischen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge gelten.
2. Für die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Eisenbacher Dentalwaren ED GMBH gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Angebote, Kaufverträge und Lieferungen an den Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und auch dann, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung erbringt, ohne den Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich zu widersprechen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2. Angebote und Vertragsabschlüsse
1. Alle Angebote der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH der anderen Partei eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt.
2. Alle Angaben der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Katalogen oder sonstigen Beschreibungen wie Zeichnungen, Abbildungen (z.B. Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die vertraglich vereinbarte Verwendung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ist nur dann vereinbart, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH diese schriftlich bestätigt. Abweichungen in Maßen, Gewichten und Stückzahlen sind nur im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen, der einschlägigen DIN-Vorschriften und der gießtechnischen Erfordernisse zulässig.
§ 3. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und ggf. Versicherungskosten. Der Preis versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
§ 4. Bedingungen für die Zahlung
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung der von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ausgestellten Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig, wobei der Zahlungseingang bei Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH maßgeblich ist.
2. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von einer Lieferung gegen Vorkasse abhängig zu machen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners beeinträchtigen.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5. Lieferung und Leistung
1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH gemäß den INCOTERMS.
2. Die von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH angegebene Lieferzeit gilt als annähernd, es sei denn, es wurde schriftlich ein bestimmter Liefertermin vereinbart. Gerät Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Lieferverzug oder wird ihr die Lieferung unmöglich, so haftet Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH auf Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 8.
3. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH haftet nicht für Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- oder Energieversorgungsschwierigkeiten) verursacht worden sind (“Höhere Gewalt”), es sei denn, dass diese von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zu vertreten sind. Soweit solche Ereignisse höherer Gewalt Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit solche Ereignisse höherer Gewalt nur vorübergehend sind, wird Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH die andere Partei hiervon unverzüglich unterrichten, wobei sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend verschiebt. Soweit der anderen Partei infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, was von ihr zu beweisen ist, kann sie schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für die andere Partei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der noch ausstehenden bestellten Produkte sichergestellt ist.
§ 6. Beibehaltung des Titels
1. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH beglichen hat (“RoT-Produkte”). Der Vertragspartner verwahrt die RoT-Produkte für und im Namen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH unentgeltlich.
2. Die Gegenpartei darf über die RoT-Produkte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verfügen, es sei denn, Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH kündigt den Vertrag gemäß nachstehender Ziffer 6.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der RoT-Produkte ist unzulässig. Der Vertragspartner tritt hiermit alle Forderungen aus dem Verkauf der RoT-Produkte an Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige an die Stelle der RoT-Produkte tretende Ansprüche wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Beschädigung oder Verlust der RoT-Produkte.
3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 50 %, so wird Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH auf Verlangen des Vertragspartners die Sicherheiten oder den entsprechenden Teil freigeben.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die RoT-Produkte wird der Vertragspartner auf das Eigentum von EISENBACHER DENTALWAREN ED GMBH hinweisen und sich unverzüglich mit Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Verbindung setzen. Tritt Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners (insbesondere bei Zahlungsverzug) vom Vertrag zurück, kann Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH die Herausgabe der RoT-Produkte verlangen.
§ 7. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
1. Bei der Lieferung hat die Gegenpartei die Waren auf Unversehrtheit, Vollständigkeit, Identität und Qualität zu prüfen. Soweit ein Mangel offensichtlich oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar ist, gilt die Ware als genehmigt und sind jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware eine schriftliche Mängelrüge an Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH unter genauer Angabe des jeweiligen Mangels abgesandt wird. Soweit der Mangel bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar ist, gilt die Ware als genehmigt und jegliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung des Mangels eine schriftliche Mängelrüge an Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH abgesandt wird. Erkennbare äußere Beschädigungen des Gutes sind dem Spediteur bei Erhalt des Gutes unverzüglich mitzuteilen. Als mangelhaft gerügte Ware darf nur nach vorheriger Zustimmung der EISENBACHER DENTALWAREN ED GMBH an Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zurückgesandt werden.
2. Ist ein Produkt mangelhaft, kann der Vertragspartner nur Nacherfüllung verlangen, wobei Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH sich das Recht vorbehält, zwischen der Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) zu wählen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist die andere Partei berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH für einen Mangel haftet, kann der Vertragspartner unter den in § 8 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab dem Erhalt der Produkte.
§ 8. Beschränkung der Haftung
1. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur mit den in dieser Ziffer 8 genannten Einschränkungen. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH haftet uneingeschränkt für garantierte Beschaffenheit, für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, auf die die andere Partei vertraut und vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH auf die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.
§ 9. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 11. April 1980 (CISG).
3. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und der jeweils anderen Partei wird die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH vereinbart. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH behält sich jedoch das Recht vor, die Gegenpartei auch an ihrem Sitz zu verklagen.
§ 10. Einschränkung
Die andere Partei sichert zu und gewährleistet, dass: (i) weder er noch seine Vertreter oder eine Person, für die er handelt, eine Person unterstützen, die sich im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer Person befindet, die gemäß nationalen oder internationalen Gesetzen oder Vorschriften, die Handels- und Wirtschaftssanktionen, -verbote oder -beschränkungen vorsehen, benannt oder identifiziert wurde (ein “sanktionierter Rechtsträger”); und (ii) er darf das Produkt nicht weiterverkaufen und keine Geschäftsbeziehung mit einem sanktionierten Rechtsträger in Bezug auf das Produkt unterhalten. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH kann den Vertrag sofort und ohne jegliche Haftung kündigen, wenn die andere Partei gegen ihre Zusicherung und Gewährleistung verstößt