Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH mit dem Vertragspartner über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, sowie auch dann, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen erbringt, ohne ausdrücklich den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners zu widersprechen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zustande.
  2. Alle Angaben von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen wie Zeichnungen, Abbildungen (z.B. Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten) sind nur als annähernd zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt; insbesondere handelt es sich um nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Eine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als vereinbart, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Maß-, Gewichts- und Stückzahlenabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.

§ 3 Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese geschuldet wird.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.
  2. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Vertragspartner gefährdet wird.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art durch den Vertragspartner sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferung/Leistung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH gemäß den aktuellen INCOTERMS.
  2. Von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH in Aussicht gestellte Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart wurde. Gerät Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
  3. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung) verursacht worden sind, die Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH nicht zu vertreten hat. Soweit solche Ereignisse Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH die Erfüllung von Vertragspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer hat Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH den Vertragspartner unverzüglich über die Verzögerung zu informieren; in diesem Falle verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zumutbar ist, was der Vertragspartner zu beweisen hat, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH vom Vertrag zurücktreten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor (“Vorbehaltsware”). Der Vertragspartner verwaltet die Vorbehaltsware unentgeltlich für Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß § 6.4 weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  3. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 50 % übersteigt, wird Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Tritt Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere im Falle des Verzugs – vom Vertrag zurück (“Verwertungsfall”), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 7.Gewährleistung/Verjährung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf ihre Unversehrtheit, Vollständigkeit, Identität und Qualität zu überprüfen. Die gelieferten Waren gelten als genehmigt, wenn Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware oder – bei versteckten Mängeln – innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels eine schriftliche und detaillierte Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, zugeht. Äußerlich erkennbare Beschädigungen bei Erhalt der Ware sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer sofort zu beanstanden. Reklamierte Waren dürfen nur nach Zustimmung der Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH zurückgesandt werden.
  2. Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist der Vertragspartner zunächst lediglich berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, wobei Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wählen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH, kann der Vertragspartner unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Erhalt der Ware.

§ 8. Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieses § 8 beschränkt. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH haftet unbeschränkt für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.

§ 9. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH.
  2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Konfliktregeln. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH und dem Vertragspartner ist der Geschäftssitz von

Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH. Abweichend hiervon ist Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Vertragspartners Klage zu erheben.

§ 10. Zusicherung

Der Vertragspartner versichert, dass (i) weder gegen ihn noch seinen Vertreter oder sonst jemanden für den der Vertragspartner auftritt, oder jemanden, der an dem Vertragspartner beteiligt ist oder der den Vertragspartner direkt oder indirekt beherrscht, auf nationaler oder internationaler Ebene Handels- oder Wirtschaftssanktionen, -verbote oder -beschränkungen verhängt wurden oder er dort in sonstiger Weise genannt wird (“Sanktioniertes Unternehmen”); und (ii) dass der Vertragspartner weder die Produkte an ein sanktioniertes Unternehmen verkauft noch eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einem solchen sanktionierten Unternehmen pflegt. Eisenbacher Dentalwaren ED GmbH steht es frei, im Falle der Verletzung dieser Zusicherung den zu Grunde liegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne jegliche Haftung außerordentlich zu kündigen.